Hessische Fischereiverordnung – HFischV

– Zusammenstellung der für die Ausübung der Fischereiaufsicht relevanten Neuregelungen –

Am 28.04.2023 wurde eine neue Hessische Fischereiverordnung veröffentlicht1. Die vollständige Verordnung finden Sie hier. Die neue HFischV gilt seit dem 29.04.2023.

In der Hessischen Fischereiverordnung 2023 (nachfolgend als HFischV bezeichnet) sind die Inhalte der HFischV 2016, der bisherigen Hegegemeinschaftsverordnung und der bisherigen Fischerprüfungsverordnung zusammengefasst und teilweise geändert worden. Nachfolgend sind ausschließlich diejenigen Änderungen gegenüber der HFischV 2016 zusammengestellt, die für die Ausübung der Fischereiaufsicht relevant sind.

Schonzeiten und Entnahmemaße

Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn ihre Länge außerhalb des Entnahmemaßes liegt zu fangen oder zu entnehmen:

Die Einführung von gegenüber der HFischV abweichenden Schonzeiten und Entnahmemaßen

… durch die Inhaberinnen und Inhaber des Fischereirechts sowie Fischereiausübungsberechtigte ist zulässig, sofern die Schonzeiten verlängert und/oder das Mindestmaß (= Untergrenze des Entnahmefensters) erhöht und/oder das Höchstmaß (= Obergrenze des Entnahmefensters) verringert wird. Bei Verlängerung der Schonzeiten oder Änderung der Entnahmemaße ist das Verbot nach § 14 Abs. 6 beachten, d. h. die Änderungen dürfen nicht zu einem Fischfang führen, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient (Catch-and-Release).

Das Hältern von Fischen in Setzkeschern

… ist auf die unbedingt notwendige Dauer zu beschränken, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendertages, an dem die Fische gefangen wurden. Das Zurücksetzen der Fische ist unzulässig. Es dürfen nur unverletzte Fische gehältert werden. Zeigen die Fische erhebliche Anzeichen für Stress oder ein unnatürliches Verhalten, ist die Hälterung unverzüglich zu beenden.

Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sunk und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr oder durch Anlagen zur Wassernutzung und in Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes ist nicht zulässig.

Fangsysteme mit mehr als einer Anbissstelle

…, die dem gleichzeitigen Fang mehrerer Fische dienen, dürfen nicht verwendet werden. Auch der Einsatz einer Hegene oder Langleine ist verboten.

Vernünftige Gründe für Fang und Entnahme

… sind:

  • Nahrungszwecke des Menschen,
  • naturschutz- und wasserrechtliche Vorgaben,
  • Erhalt eines artenreichen heimischen Fischbestandes,
  • Hegemaßnahme im Rahmen von Hegeplänen nach § 28 HFischG,
  • wissenschaftliche Zwecke.

Die Entnahme eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel ist nur mit vernünftigem Grund zulässig.

Ein generelles Verbot des Zurücksetzens gefangener Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln

… gilt weiterhin für gebietsfremde invasive Arten. Ergänzend gilt nun, dass aus Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Wasserflächen, die nicht ständig für den Fischwechsel abgesperrt sind, alle gefangenen Tiere der nicht in § 1, § 2 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 aufgeführten Arten nach dem Fang entnommen werden müssen.

Catch-and-Release

… ist ein Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangenen Fische vorsieht. Diese Art des Fischfangs ist verboten.

Gemeinschaftliche Fischen

… müssen dann nicht bei der unteren Fischereibehörde einen Monat vorher angezeigt werden, wenn es sich um nichtöffentliche Treffen von weniger als zwölf Mitgliedern eines Fischereivereins an einem vereinseigenen Gewässer handelt.

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